Verwaltungsgerichtshof
26.07.2016
Ra 2016/05/0062
Mit dem Vorbringen, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Artikel 94, B-VG widerspreche, macht die Revision keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem VfGH zukommt vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, mwN; vergleiche im Übrigen das E des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707 aus 2014,).