Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0062

Rechtssatz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen und dessen Unbefangenheit im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen sind (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037) .