Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0049

Rechtssatz

Der Wahrung des Interesses des Nachbarn dienen Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze insoweit, als sie dem Nachbarn ein gewisses Maß an Lichteinfall und Luftzugang gewähren (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2006/05/0292). Beeinträchtigungen von Licht und Luft können sich allein durch die Bausubstanz selbst ergeben (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/05/0051

Ra 2016/05/0050