Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Ra 2016/05/0049
Der Wahrung des Interesses des Nachbarn dienen Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze insoweit, als sie dem Nachbarn ein gewisses Maß an Lichteinfall und Luftzugang gewähren (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2006/05/0292). Beeinträchtigungen von Licht und Luft können sich allein durch die Bausubstanz selbst ergeben (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0051
Ra 2016/05/0050