Verwaltungsgerichtshof
16.02.2017
Ra 2016/05/0038
GRS wie Ro 2015/05/0004 E 19. Mai 2015 RS 2
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinn des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007 mwN). Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte - EGMR - vom 25. November 1994, Nr. 12.884/87, Ortenberg/Österreich).