Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0031

Rechtssatz

Die Widmung "Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof" steht jedenfalls einem Bauvorhaben entgegen, wenn das Bauwerk oder eine sonstige bauliche Anlage nicht für Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet oder benützt werden soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L06