Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
Ra 2016/05/0031
Die Widmung "Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof" steht jedenfalls einem Bauvorhaben entgegen, wenn das Bauwerk oder eine sonstige bauliche Anlage nicht für Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet oder benützt werden soll.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L06