Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0031

Rechtssatz

Während die raumordungsrechtlichen oder baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich keine Legaldefinition der Begriffe "Strommeisterei" oder "Strommeister" enthalten, findet sich in Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 2, zweiter Satz der u.a. aufgrund des Paragraph 38, Absatz 4, 5, 7 und 10 SchFG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,, die Begriffserklärung, dass als "Strommeister", ein Schifffahrtsaufsichtsorgan vergleiche Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 2, erster Satz WVO 2012), der Leiter einer Schifffahrtsaufsicht bezeichnet wird. Gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer eins, (erster Satz) dieser Verordnung sind Schifffahrtsaufsichtsorgane Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, SchFG 1997 betraut sind. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis sind daher vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Vorschriften unter dem Begriff "Strommeisterei" nach dessen Wortsinn die Dienststellen (einschließlich der gemäß Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer eins, zweiter Satz WVO 2012 eingerichteten Außenstellen) der Schifffahrtsaufsichtsorgane zu verstehen, wovon auch die Bauwerke und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, nämlich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben (Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer eins, WVO 2012), bestimmt sind, umfasst sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L05