Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0031

Rechtssatz

Weder der im Revisionsfall maßgebliche Flächenwidmungsplan noch das OÖ ROG 1994 noch die baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich normieren eine Definition des Begriffes "Strommeisterei" oder des Begriffes "Strommeister", sodass diese Begriffe auslegungsbedürftig sind. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0204, mwN) ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L03