Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0026

Rechtssatz

Einem Amtssachverständigen ist es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesem beiliegende fachkundige Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L11