Verwaltungsgerichtshof
16.02.2017
Ra 2016/05/0026
Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L08