Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0026

Rechtssatz

Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L08