Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0007 E 14. September 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (Hinweis zu - im Gegensatz dazu - unzulässigen Änderungen des Projektes auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 557 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L07