Verwaltungsgerichtshof
16.02.2017
Ra 2016/05/0026
Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Sollte sich ergeben, dass in Bezug auf die Vögel tatsächlich keine Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegt, dann hat sich die Behörde mit der Frage einer Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. näher zu befassen; dies allerdings nur dann, wenn sich in einem mängelfreien Verfahren auf Basis eines Sachverständigenbeweises herausstellt, dass durch die Anlage Fortpflanzungs- und Ruhestätten anderer geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. bzw. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2001,, zur Gänze.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L03