Verwaltungsgerichtshof
16.02.2017
Ra 2016/05/0026
Die Bewilligung nach Paragraph 22 b, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu den in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen des geschützten Gebietes führen wird, wenn also eine Verschlechterung bzw. erhebliche Störung zu erwarten ist oder die bewilligungsgegenständliche Maßnahme dem in Paragraph 22 b, Absatz 3, leg. cit. genannten Ziel entgegenläuft (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) .
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L01