Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ra 2016/05/0025
Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050025.L02