Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0025

Rechtssatz

Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050025.L02