Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Fe 2016/05/0001

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, OÖ BauO 1994 Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bewilligten Bauwerkes (an dem in einem baupolizeilichen Bescheid Baugebrechen festgestellt worden waren), im Zuge dessen die von einem Bauauftrag betroffenen Räumlichkeiten komplett umgebaut, saniert oder abgetragen würden, stellt somit keinen geänderten Umstand, der den Vollzug eines wegen Baugebrechen erteilten Abtragungsbescheides obsolet machen würde, dar. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H13