Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Fe 2016/05/0001

Rechtssatz

Ist in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens eingeräumt, so muss nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 27. Februar 1996, 95/05/0138, und E vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0123, mwN) im Vollstreckungsbescheid konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist. Der Ausspruch dieser Wahlmöglichkeit im Bauauftragsbescheid bewirkte für sich allein somit noch keine Vollzugsuntauglichkeit dieses Bescheides.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H10