Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Fe 2016/05/0001
Aus der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, OÖ BauO 1994 ergibt sich, dass es unzulässig ist, zur Behebung desselben Baugebrechens alternativ die Instandsetzung der baulichen Anlage oder deren Abtragung aufzutragen.
ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H06