Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0148

Rechtssatz

Die Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid bzw. das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten vergleiche die Judikaturnachweise bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage (2017) Paragraph 45, Rz. 3, Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016) Paragraph 45, Rz. 8 und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (2018) Rz. 618).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040148.L01