Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0066 B 12. September 2016 VwSlg 19446 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L02