Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0022 B 26. Februar 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die von der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.