Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0086

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, festgehalten, dass es sich bei dem Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, um eine Art von Eventualantrag handelt, über den nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (dort fallbezogen) nach Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006, dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde, getroffen wurde. Diese Rechtsansicht hat auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz 4, Wr LVergRG 2014 zu gelten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0087