Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2016/04/0068
Die hier maßgebliche Fassung des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG 1999 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, eingeführt. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 833 BlgNR 21. GP, 35) lässt sich entnehmen, dass durch die Neuregelung der Anrainerschutz verbessert bzw. ihm besser gedient werden sollte. Weiters wird zum vorzunehmenden Vergleich ("keine höheren Immissionen als bei Einhaltung des Schutzabstandes") auf die "fiktive Entfernung" (der Abbaugrenze von 300 Meter) abgestellt. Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass in den Vergleich ein "fiktives Projekt" einzubeziehen ist, das als solches nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (und damit etwa auch der Prüfung nach Paragraph 116, MinroG 1999) ist.
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass bei dem anzustellenden Vergleich ein Projekt (bzw. ein Gewinnungsbetriebsplan) heranzuziehen ist, das (bzw. der) - abgesehen vom beantragten Abstand zum Schutzgebiet - in dieser Form hinsichtlich seiner baulichen Einrichtungen und abbautechnischen Maßnahmen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass die in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG 1999 ebenfalls angesprochenen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten der Disposition des Genehmigungswerbers jedenfalls entzogen sind und somit bei beiden in den Vergleich einzubeziehenden Varianten schlagend werden (gleiches kann bei den in den Erläuterungen angesprochenen baulichen Einrichtungen wie Lärmschutzdämmen der Fall sein, soweit sich diese nicht auf dem vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstück, sondern zwischen den betroffenen Gebieten befinden).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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