Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2016/04/0068
Im Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 ist im Weg einer Einzelfallprüfung, die sich nach Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVPG 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0069
Ra 2016/04/0070
Ra 2016/04/0071
Ra 2016/04/0072
Ra 2016/04/0077
Ra 2016/04/0074
Ra 2016/04/0075
Ra 2016/04/0076
Ra 2016/04/0073