Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0068

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 ist im Weg einer Einzelfallprüfung, die sich nach Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVPG 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0069

Ra 2016/04/0070

Ra 2016/04/0071

Ra 2016/04/0072

Ra 2016/04/0077

Ra 2016/04/0074

Ra 2016/04/0075

Ra 2016/04/0076

Ra 2016/04/0073