Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0068

Rechtssatz

Dem UVPG 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des hier nicht einschlägigen Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen ist. Anhang römisch drei zur UVP-RL sieht in seiner Ziffer 2, Litera c,) v) allerdings vor, dass die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur - und hier wiederum unter Berücksichtigung der durch einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesenen Schutzgebiete bzw. der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete - beurteilt werden müssen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14. Jänner 2016 in der Rs. C-141/14, Kommission gegen Bulgarien, eine Verletzung der Verpflichtung aus (u.a.) Artikel 4, Absatz 2 und 3 der UVP-RL darin gesehen, dass unterlassen wurde, die kumulativen Auswirkungen näher bezeichneter Projekte auf ein für den Vogelschutz wichtiges Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, ordnungsgemäß zu prüfen. Die Republik Bulgarien habe keinen Nachweis vorgelegt, dass die Schlussfolgerung, es werde keine kumulativen Auswirkungen geben, auf einer eingehenden Prüfung beruhe. Der EuGH anerkennt somit die Bedeutung der besonderen Schutzwürdigkeit von Gebieten (ungeachtet dessen, ob eine Ausweisung erfolgt ist) und stellt diesbezüglich auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen, eingehenden Prüfung ab.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0069

Ra 2016/04/0070

Ra 2016/04/0071

Ra 2016/04/0072

Ra 2016/04/0077

Ra 2016/04/0074

Ra 2016/04/0075

Ra 2016/04/0076

Ra 2016/04/0073