Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2016/04/0068
Nach Paragraph 3 a, Absatz 4, UVPG 2000 sind bei der Feststellung im Einzelfall die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Ziffer eins,) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ziffer 3,) auch der Standort des Vorhabens (Ziffer 2,), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standortes für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch das Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rs. C-392/96, Kommission gegen Irland, Rn. 65 ff).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0069
Ra 2016/04/0070
Ra 2016/04/0071
Ra 2016/04/0072
Ra 2016/04/0077
Ra 2016/04/0074
Ra 2016/04/0075
Ra 2016/04/0076
Ra 2016/04/0073