Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0068

Rechtssatz

Nach Paragraph 3 a, Absatz 4, UVPG 2000 sind bei der Feststellung im Einzelfall die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Ziffer eins,) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ziffer 3,) auch der Standort des Vorhabens (Ziffer 2,), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standortes für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch das Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rs. C-392/96, Kommission gegen Irland, Rn. 65 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0069

Ra 2016/04/0070

Ra 2016/04/0071

Ra 2016/04/0072

Ra 2016/04/0077

Ra 2016/04/0074

Ra 2016/04/0075

Ra 2016/04/0076

Ra 2016/04/0073