Verwaltungsgerichtshof
12.04.2018
Ra 2016/04/0067
Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bildet, nicht vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040067.L03