Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0067

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bildet, nicht vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040067.L03