Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0063

Rechtssatz

Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0170).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040063.L04