Verwaltungsgerichtshof
12.09.2016
Ra 2016/04/0063
Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0170).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040063.L04