Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0057
Die Frage, welche Unterlagen der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens mutmaßlich verwendet habe, kann eine Unschlüssigkeit seines Gutachtens nicht dartun. Zur Behauptung, es seien "nachträglich hergestellte" Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach Paragraph 127, Absatz eins, BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (Hinweis B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040057.L03