Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2016/04/0051
Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, MRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, jeweils mwN). Im Hinblick auf die durch das Datenschutzgesetz 2000 erfolgte Umsetzung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutzrichtlinie; siehe zur Meldung von automatisierten Datenverarbeitungen insbesondere deren Artikel 18, ff) geht es vorliegend um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte und ist somit keine Relevanzprüfung vorzunehmen (siehe Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 51, GRC).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J08