Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2016/04/0051
Videoüberwachungen unterliegen gemäß Paragraph 50 c, Absatz eins, DSG 2000 jedenfalls der Meldepflicht nach den Paragraphen 17, ff DSG 2000 und - abgesehen von einer fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahme - auch der Vorabkontrolle nach Paragraph 18, Absatz 2, DSG 2000. Die Nicht-Vorlage einer - von der Datenschutzbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht als erforderlich angesehenen - Betriebsvereinbarung im Registrierungsverfahren ist als Mangelhaftigkeit der Meldung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 anzusehen. Somit ist nach Paragraph 20, Absatz 4 und 5 DSG 2000 dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber die Verbesserung der Meldung aufzutragen und, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung abzulehnen. Das VwG ist somit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Nicht-Vorlage einer gemäß Paragraph 96 a, ArbVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung die Ablehnung der Registrierung zur Folge hat.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J04