Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2016/04/0051
Nach Absatz eins, letzter Satz des - die Meldepflicht und das Registrierungsverfahren für Videoüberwachungen regelnden - Paragraph 50 c, DSG 2000 sind Betriebsvereinbarungen, soweit solche gemäß Paragraph 96 a, ArbVG abzuschließen sind, im Registrierungsverfahren vorzulegen. Die Vorlage ist dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht freigestellt, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzung - verpflichtend vorgesehen. Der Wortlaut des Paragraph 50 c, Absatz eins, letzter Satz DSG 2000 stellt für die Verpflichtung zur Vorlage der Betriebsvereinbarung nicht darauf ab, ob Betriebsvereinbarungen tatsächlich bestehen, sondern ob sie gemäß Paragraph 96 a, ArbVG "abzuschließen sind". Damit ist aber die Beurteilung, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist, Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine solche vorzulegen ist. Insoweit werden auch nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Videoanlage materiell erweitert. Vielmehr obliegt es ausgehend vom dargestellten Zusammenhang der Datenschutzbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren: dem Verwaltungsgericht), im Wege der Vorfragenbeurteilung zu prüfen, ob die gemeldete Datenanwendung gemäß Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf und demnach eine Betriebsvereinbarung abzuschließen - und somit auch vorzulegen - ist.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J02