Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2016/04/0051
Paragraph 21, Absatz eins, DSG 2000 räumt (bei Vorliegen eines der darin normierten Tatbestände) ein Recht auf Registrierung ein, weshalb die Revisionswerberin durch das - die Registrierung ihrer Meldung ablehnende - Erkenntnis in diesem Recht verletzt werden kann. Dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister - auch in dem Fall, in dem das VwG den die Registrierung ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde für rechtswidrig erachten und beheben sollte - von der Datenschutzbehörde vorzunehmen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil das VwG auch diesfalls in der Sache über das Recht auf Registrierung absprechen würde.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J01