Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0047
Weder nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, noch nach demjenigen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Aquakultur-SeuchenV 2009 kommt es darauf an, dass keine Zucht von Wassertieren bzw. keine betriebliche Tätigkeit vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040047.L03