Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ra 2016/04/0046
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN). Auch wenn das VwG in der vorliegenden Rechtssache auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung und nicht den Zeitpunkt der Deliktsbegehung abgestellt hat, so fehlt jegliches Revisionsvorbringen zur Relevanz dieser Abweichung von der hg. Rechtsprechung. Eine solche Relevanz ist angesichts des sehr geringen Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Urteilsverkündung nicht zu sehen.