Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2016/04/0040
GRS wie Ra 2016/04/0047 B 4. Juli 2016 VwSlg 19412 A/2016 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0006, mwN). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (Hinweis B vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0054, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040040.L05