Verwaltungsgerichtshof
23.11.2016
Ra 2016/04/0021
Eine überwiegende Finanzierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird vergleiche das Urteil des EuGH "IVD" mit Verweis auf das Urteil vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-337/06, "Bayerischer Rundfunk" u. a.). Im Urteil "Bayerischer Rundfunk" hat der EuGH festgehalten, "dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen".
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L06