Verwaltungsgerichtshof
23.11.2016
Ra 2016/04/0021
In allen drei der in Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 genannten alternativen Kriterien kommt eine enge Verbindung mit den öffentlichen Stellen zum Ausdruck. Eine solche Verbindung kann es den öffentlichen Stellen nämlich ermöglichen, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, was die Möglichkeit mit sich bringt, dass andere als wirtschaftliche Überlegungen diese Entscheidungen leiten, und insbesondere die Gefahr, dass einheimische Bieter oder Bewerber bevorzugt werden, wodurch Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr geschaffen würden, die durch die Anwendung der Vergaberichtlinien gerade verhindert werden sollen vergleiche das Urteil des EuGH vom 12. September 2013 in der Rechtssache C-526/11, IVD GmbH & Co. KG gegen Ärztekammer Westfalen-Lippe, ECLI:EU:C:2013:543, Rn. 19 und 20; vergleiche auf diese Rechtsprechung verweisend das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L04