Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0108

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden zu mehreren Zeitpunkten vom Unternehmen der Gesellschaft aus E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an eine Empfängerin ohne deren vorherige Einwilligung versendet, wobei sich der Zeitraum, in dem die E-Mails versendet wurden, vom 13. Jänner 2015 bis zum 11. März 2015 erstreckte. Die gegenständlichen E-Mails wurden in der Regel viermal wöchentlich versendet, also annähernd an jedem Werktag. Unter diesen Gesichtspunkten kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten Handlungen im Ergebnis als eine Tat beurteilt und über den Geschäftsführer der Gesellschaft - auch ungeachtet der vom VwG angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise - sowie über die Gesellschaft dafür nur eine Strafe verhängt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L10