Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0108

Rechtssatz

Angesichts der ausdrücklichen Nennung des Paragraph 32, StGB in Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind zudem sinngemäß die in Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in Paragraph 32, StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in Paragraph 19, Absatz eins, VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt, zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des Paragraph 5, VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des Paragraph 32, StGB der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird. Wenn bezüglich der persönlichen Täterschuld die subjektive Schwere des Vorwurfs gegen den Täter maßgeblich ist, kann im Lichte des Stufenverhältnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei sonst gleichartiger Konstellation ein fahrlässiges Verhalten zu keinem gravierenderen Vorwurf gegen den Täter führen als ein vorsätzliches Verhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L08