Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0108

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Übersendung mehrerer SMS-Nachrichten in einem engen zeitlichen Zusammenhang an denselben Empfänger als Teilakte eines fortgesetzten Delikts beurteilt werden können (VwGH vom 24. März 2010, 2008/03/0132). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Zusendung von E-Mails automatisiert wurde und ein unmittelbarer Willensentschluss daher nicht bei jeder Versendung erforderlich ist. Die Automatisierung von Prozessabläufen entbindet den Beschuldigten nicht von der Beachtung der die unternehmerische Tätigkeit regelnden Verwaltungsvorschriften; richtet er den Geschäftsbetrieb so ein, dass Übertretungen von Verwaltungsvorschriften auf Grund der vorgenommenen Automatisierung nicht vermeidbar sind, so kommt dies dem allgemeinen Entschluss gleich, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei sich bietenden Gelegenheiten zu begehen vergleiche - im Hinblick auf SMS-Zusendungen - VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L05