Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0108

Rechtssatz

Der Begriff "Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren vergleiche etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2012/03/0089; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0198). Mit den Straftatbeständen des Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003 sollen ua Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden (ErläutRV 128 BlgNR 22. GP, 21).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L01