Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/03/0095
Eine Spezialität des Paragraph 12, Vlbg SittenpolG 1976 im Verhältnis zu Paragraph eins, leg cit ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil konstituierendes Merkmal der Ehrenkränkung nach Paragraph 12, Vlbg SittenpolG 1976 ist, dass die Tathandlung nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (in diesem Fall läge nämlich eine Beleidigung im Sinne des Paragraph 115, StGB vor), während für das Vorliegen einer Anstandsverletzung das Merkmal der Öffentlichkeit vorliegen muss (was zwar nicht die Begehung der Tat an einem öffentlichen Ort voraussetzt, wohl aber die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus; vergleiche etwa VwGH vom 20. November 2008, 2005/09/0111).