Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2016/03/0085
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vergleiche VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168; VwGH vom 2. September 2013, 2012/08/0085; VwGH vom 1. September 2015, 2013/15/0295). Wenn es notwendig ist, rechtliches Gehör einzuräumen, ist dies von einem Verwaltungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014).