Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0040 B 22. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Setzt der Revisionswerber in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH).