Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2016/03/0084
GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 4
Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.