Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0083

Rechtssatz

Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt vergleiche dazu VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Damit hat auch das VwG die von der BH angegebene Tatzeit in seine Entscheidung übernommen.