Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2016/03/0083
Nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden vergleiche VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, mwH). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0057, VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, und VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, alle mwH; vergleiche weiters VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0065; siehe insoweit auch VwGH vom 27. April 2016, 2013/05/0099).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030083.L04