Verwaltungsgerichtshof
22.05.2017
Ra 2016/03/0076
Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 besteht - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen; die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl steht im Ermessen der Behörde. Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte - wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festlegung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt - allein die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 relevant, kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.