Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0066

Rechtssatz

Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Schutz des Betroffenen nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll, bezieht sich lediglich auf Verdächtigungen und Vermutungen (OGH vom 19. Februar 2004, 6 Ob 265/03v). Im vorliegenden Fall wird in der Fernsehserie die von dem männlichen Protagonisten des Dialogs zuerst geäußerte Annahme der offen gelebten Homosexualität des Revisionswerbers aber bereits in der übernächsten Dialogzeile ausdrücklich widerrufen, weshalb nach dem für einen Durchschnittsbetrachter zu gewinnenden Gesamteindruck weder der Verdacht noch die Vermutung der (offen gelebten) Homosexualität des Revisionswerbers übrigbleiben kann vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2012, 2009/03/0131).