Verwaltungsgerichtshof
18.10.2016
Ra 2016/03/0066
Polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw um Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung entfalten, sodass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht, sind unzulässig (VwGH vom 21. Dezember 2012, 2009/03/0131, mwH).