Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0066

Rechtssatz

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK kann dem Schöpfer eines künstlerischen Werkes nicht verwehren, sich innerhalb eines Rahmens, der die Grenzen der Achtung der Menschenwürde nicht überschreitet, mit der sexuellen Sphäre auch realer Personen auseinanderzusetzen bzw darauf Bezug zu nehmen vergleiche EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 8 in Verbindung mit Tz 33).